Fahrschule 26
← Alle Leistungen

Leistung

Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF)

Wer in der Probezeit eine schwerwiegende oder zwei weniger schwere Zuwiderhandlungen begeht, muss ein Aufbauseminar (ASF) besuchen, um den Führerschein zu behalten. Das Seminar besteht aus vier Sitzungen und einer Beobachtungsfahrt. Wir bieten feste Termine an, damit du die von der Behörde gesetzte Frist einhältst, und stellen dir die Teilnahmebescheinigung aus.

So läuft das ab

  • Vier Sitzungen plus eine begleitete BeobachtungsfahrtJede Sitzung dauert 135 Minuten. Die Fahrt liegt zwischen der ersten und der zweiten.
  • Teilnahmebescheinigung für die FührerscheinstelleDie bekommst du am letzten Tag. Reich sie fristgerecht ein, sonst droht der Entzug.
  • Feste Termine, damit du die Frist sicher einhältstDeine Frist steht im Schreiben der Behörde. Bring das Schreiben zum ersten Termin mit.
  • Sachlich und ohne Moralpredigt. Es geht ums WeiterkommenGearbeitet wird in einer kleinen Gruppe. Was dort besprochen wird, bleibt in der Gruppe.

Wann das ASF angeordnet wird

StVG § 2a

In der zweijährigen Probezeit werden Verstöße in zwei Gruppen eingeteilt. Schwerwiegende heißen A-Verstöße, weniger schwerwiegende B-Verstöße.

Ein A-Verstoß reicht für die Anordnung. Zwei B-Verstöße ebenfalls. Dann kommt Post von der Führerscheinstelle, und das Seminar ist Pflicht, nicht Empfehlung.

Zusätzlich verlängert sich die Probezeit von zwei auf vier Jahre. Diese Verlängerung kommt automatisch und lässt sich nicht abwenden.

Was im Seminar passiert

FeV § 35

Es ist kein Fahrsicherheitstraining und keine Strafe, die man absitzt. Der Kern sind Gruppengespräche, über das, was passiert ist, und darüber, wie man in dieselbe Situation wieder gerät.

Der Kurs besteht aus vier Sitzungen. Sie verteilen sich über zwei bis vier Wochen, und an einem Tag darf höchstens eine stattfinden. Das ist Absicht: Zwischen den Terminen soll etwas sacken.

Zwischen der ersten und der zweiten Sitzung liegt eine Fahrprobe. Dabei wird dein Fahrverhalten beobachtet, nicht bewertet. Durchfallen kann man dabei nicht.

Was passiert, wenn du nicht teilnimmst

StVG § 2a Abs. 3

Die Bescheinigung muss fristgerecht bei der Führerscheinstelle vorliegen. Passiert das nicht, wird die Fahrerlaubnis entzogen.

So ist es im Gesetz vorgesehen. Wer die Frist reißt, steht ohne Führerschein da und muss ihn neu beantragen.

Deshalb: Sobald der Bescheid da ist, melde dich. Wir sagen dir, wann der nächste Kurs startet.

Häufige Fragen

Was uns zum Thema Aufbauseminar (ASF) am häufigsten gefragt wird.

Die Frist steht in deinem Bescheid von der Führerscheinstelle. Sie ist das Datum, auf das alles zuläuft. Rechne rückwärts: Das Seminar selbst zieht sich über zwei bis vier Wochen, weil an einem Tag höchstens eine Sitzung stattfinden darf (FeV § 35). Wer drei Wochen vor Fristende anfragt, schafft es rechnerisch nicht mehr.

Nein, es gibt keine Prüfung und keine Bewertung, auch nicht bei der Fahrprobe. Die Bescheinigung hängt an etwas anderem: an der vollständigen Teilnahme. Fehlst du bei einer der vier Sitzungen, bekommst du sie nicht, und dann zählt auch der Rest nicht.

Nein, das ASF verändert deinen Punktestand nicht. Punkte abbauen kannst du nur mit einem Fahreignungsseminar, und das auch nur bei einem Stand von einem bis fünf Punkten. Es bringt genau einen Punkt. Möglich ist das einmal in fünf Jahren (StVG § 4).

Ja, das ASF selbst nimmt dir den Führerschein nicht weg. Etwas anderes ist ein Fahrverbot aus dem Bußgeldbescheid: Das läuft unabhängig davon und wird nicht dadurch kürzer, dass du am Seminar teilnimmst. Verstreicht dagegen die Frist für das ASF, wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Ja. Das Seminar darf jede Fahrschule mit Seminarerlaubnis durchführen, unabhängig davon, wo du ausgebildet wurdest. Die Teilnahmebescheinigung reichst du anschließend bei der Führerscheinstelle ein, die dir den Bescheid geschickt hat.

Dann geht es eine Stufe weiter. Beim nächsten schwerwiegenden Verstoß bekommst du eine schriftliche Verwarnung und die Empfehlung, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Kommt danach noch einer, wird die Fahrerlaubnis entzogen (StVG § 2a Abs. 3). Neu beantragen kannst du sie frühestens drei Monate später.